§ 65 Beschluß der Hauptversammlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 23.02.2021 – II ZR 65/19Aktiengesellschaft: Erforderlichkeit eines Sonderbeschlusses der Vorzugsaktionäre bei Verschmelzungen und Spaltungen; Erforderlichkeit eines Sonderbeschlusses der Stammaktionäre; Umfang der notariellen BeurkundungZitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 22.06.2017 – I-6 AktG 1/17
- BGH, 12.03.2007 – II ZR 302/05Zitiert von 6
- OLG Stuttgart, 08.03.2006 – 20 W 5/05Zitiert von 21
- BVerfG, 24.05.2012 – 1 BvR 3221/10Nichtannahmebeschluss: Voraussetzungen einer baren Zuzahlung zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses gem § 15 UmwG 1995 - fachgerichtliche Kontrolle des ausgehandelten Umtauschverhältnisses nicht lediglich auf ordnungsgemäßen Verhandlungsprozess beschränktZitiert von 38
- OLG Frankfurt am Main, 20.03.2012 – 5 AktG 4/11Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 02.12.2010 – 5 Sch 3/10
- OLG Stuttgart, 14.10.2010 – 20 W 16/06Zitiert von 8
- KG, 12.03.2010 – 14 AktG 1/09Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 65 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/65#abs-1 (1) Der Verschmelzungsbeschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/65#abs-2 (2) Sind mehrere Gattungen von Aktien vorhanden, so bedarf der Beschluß der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der stimmberechtigten Aktionäre jeder Gattung. Über die Zustimmung haben die Aktionäre jeder Gattung einen Sonderbeschluß zu fassen. Für diesen gilt Absatz 1.